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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma XAVIERO:


§ 1 Geltungsbereich
Die von XAVIERO zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweils individuell ausgestaltetem, schriftlichen Leistungsvertrag. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma XAVIERO, Inhaber: Walter Schantl (nachfolgend: XAVIERO) und dem Besteller gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen in Ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, sofern im Leistungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Weitere abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn diese von XAVIERO schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2 Vertragsschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Das Angebot wird durch Zustellung einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen ab Angebotsabgabe durch XAVIERO angenommen.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich XAVIERO das Eigen-tums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung durch XAVIERO nicht zugänglich gemacht werden. Soweit das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 angenommen wird, sind diese Unterlagen unverzüglich an XAVIERO zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung
Die Zahlung des Kaufpreises hat, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich auf das Konto von XAVIERO

                                    Postbank München BLZ 70010080, Kto.Nr. 3089-23809, lautend auf Walter Schantl

zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Hälfte des Angebotspreises innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung zu zahlen. Der Rest wird mit Lieferung der Ware sofort fällig.
Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit
Der Beginn der von XAVIERO angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist XAVIERO berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 7 Rückgabe gelieferter Ware
Die Rückgabe gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen, da die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wurde.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Sache wird bis zu vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Leistungsvertrag vorbehalten.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller XAVIERO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet, oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, XAVIERO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes erfolgt die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller stets Namens und im Auftrag für XAVIERO. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache ander der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen Gegen-ständen verarbeitet wird erwirbt XAVIERO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegen-ständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller XAVIERO anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für XAVIERO verwahrt.

§ 9 Mängelhaftung, Haftungsausschluss und Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber XAVIERO zu rügen.
Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. XAVIERO ist berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als gehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder wurde die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung verweigert wurde. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
XAVIERO haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit XAVIERO bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet XAVIERO auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet XAVIERO auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet XAVIERO allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbar-keitsgarantie erfasst ist.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von XAVIERO.
XAVIERO haftet insbesondere nicht für die Eigenschaften (Größe, Gewicht etc.) der bestellten Sache, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Zusicherung erfolgt ist.
Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile München.
Bestellungen und Lieferungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 11 Datenschutz
Unter Beachtung des Datenschutzgesetzes werden die personenbezogenen Daten des Bestellers im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung von XAVIERO zur Verwaltung intern gespeichert.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, eine Lücke enthalten oder aus Rechtsgründen nicht durchführbar sein, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrages unmöglich oder die Aufrechterhaltung des Vertrages für die Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die unwirksame, fehlende oder undurchführbare Bestimmung durch die gesetzliche Regelung von Beginn der Unwirksamkeit an zu ersetzen.